Der Vermieter von Gewerberäumen ist auch bei Fehlen einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag verpflichtet, eine Barkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Mieter an der noch zu bezahlenden Restkaution ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. (jlp, 25.01.07) Oberlandesgericht Nürnberg Aktenzeichen 13 U 2489/05
Kaution muss immer getrennt angelegt werden
Vermieter müssen sich bei der Anlage einer Kaution grundsätzlich an die gesetzlichen Vorschriften halten.