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Keine Haftung für die Garderobe? Die zehn gängigsten Rechtsirrtümer

29.08.2014 12:00 Uhr
Keine Haftung für die Garderobe? Die zehn gängigsten Rechtsirrtümer
Manche juristischen Alltagsprobleme sind nicht so eindeutig, wie oft behauptet wird
© Foto: virtua73/Fotolia

Wenn es um rechtliche Verbote geht, kursieren viele vermeintliche Weisheiten. Der letzte Teil der zehn größten Rechtsirrtümer, auf die Verbraucher im Alltag stoßen.

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Roland Rechtsschutz deckt interessante juristische Missverständnisse auf: Der letzte Teil der zehn größten Rechtsirrtümer, auf die Verbraucher im Alltag stoßen.

Irrtum Nr. 9: „Keine Haftung für die Garderobe.“

Viele Gaststätten wähnen sich auf der sicheren Seite, wenn sie mit einem Schild darauf hinweisen, dass sie nicht für gestohlene Jacken, Schirme und Co. an der Garderobe haften. Doch ganz so einfach ist es nicht. Ist die Garderobe zum Beispiel an einer besonders schlecht einsehbaren Stelle angebracht, muss der Wirt unter Umständen doch für den geklauten Mantel haften.

Irrtum Nr. 10: Man kann jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Wenn das neue Auto auf einmal doch nicht mehr gefällt, gibt man es einfach innerhalb von zwei Wochen zurück. Leider nein! Eine gesetzliche Widerrufsfrist gibt es nur bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungs-Verträgen. Ist im Vertrag kein Widerrufsrecht vereinbart, kann man nicht einfach zurücktreten. Es sei denn, die Ware ist mangelhaft. Doch auch hier ist der Umtausch nicht so einfach, wie viele meinen. Der Verkäufer darf defekte Ware zweimal nachbessern. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt, muss der Verkäufer gegen Rückgabe der Ware das Geld erstatten.

(tc)

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