Wird bei einem Kraftfahrzeugverkauf ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt und finden sich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug unterschlagen sein könnte, so kann ein gutgläubiger Erwerb stattfinden und der echte Kraftfahrzeugbrief muss herausgegeben werden.
Bei einem Fahrzeugverkauf legte der Verkäufer zum Nachweis seiner Eigentümerstellung einen gefälschten Fahrzeugbrief vor. Tatsächlich gehörte ihm das Auto jedoch gar nicht, sondern dem Leasinggeber. Der Käufer hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Brief gefälscht sein könnte. Auch dass der Verkauf auf einem Tankstellengelände stattfand, konnte mit fehlenden Parkplätzen in der Nähe der Wohnung des Verkäufers erklärt werden.
Dass der Verkäufer darüber hinaus 20 Prozent weniger als ursprünglich forderte, beruhte auf dem Verhandlungsgeschick des Käufers, aber auch auf der Erklärung des Verkäufers, er benötige das Geld wegen einer anstehenden Scheidung. Damit hatte der Käufer keinen Grund, stutzig zu werden und weitere Nachforschungen anzustellen. Die Leasingfirma musste den Kraftfahrzeugbrief herausgeben, ohne Geld von dem Käufer zu erhalten.
(tra)
Oberlandesgericht Braunschweig
Aktenzeichen 8 U 170/10