Die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kommt normalerweise nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Vorschriften dies ausdrücklich vorsehen. Aber: Auch, wenn nach diesen Vorgaben noch kein Fahrverbot zu verhängen wäre, kann ein solches angeordnet werden, wenn bereits Voreintragungen vorliegen und wenn eine "beharrliche Pflichtverletzung" festgestellt wird. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der Richter. Dieser ordnet ein Fahrverbot an, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und wenn er es für notwendig erachtet, gegen den Betroffenen eine weitere Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme anzuordnen, um so auf den Verkehrssünder einzuwirken. (jlp, 3.9.09) Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 2 Ss OWi 263/07
Unbelehrbarkeit führt zum Führerscheinentzug
Wer beharrlich ein wenig zu schnell fährt, kann den Führerschein verlieren.