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Zusammenstoß mit Blumentopf: Kein Anspruch auf Schadenersatz

13.09.2022 09:56 Uhr | Lesezeit: 2 min
Blumentopf auf der Straße
Ein Blumenkübel wurde für einen Autofahrer zum Hindernis (Symbolbild)
© Foto: Taljat/stock.adobe.com

Ein Autofahrer kollidierte bei schlechter Sicht mit einem städtischen Blumenkübel, der der Verkehrsberuhigung diente. Die Klage des Mannes gegen die Stadt hat das Koblenzer Landgericht abgewiesen.

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In dem Fall, den das Onlineportal kostenlose-urteile.de aufgreift, bog ein Autofahrer an einem Novemberabend gegen 18 Uhr in eine Spielstraße einer Stadt in der Vordereifel ein. Dabei übersah er einen in Fahrtrichtung rechts aufgestellten anthrazitfarbenen Blumenkübel, den die Stadt dort zur Verkehrsberuhigung aufgestellt hatte, und fuhr dagegen. Dabei entstand am Auto ein Schaden von mehr als 1.300 Euro.

Diesen Schaden wollte sich der Mann nun von der Stadt ersetzen lassen und zog vor Gericht. Er führte an, an jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die Pflanzkübel verfügten über keine besondere Markierung oder Kennzeichnung, weshalb er sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht habe erkennen können. Zudem habe es die Stadt versäumt, etwas zu unternehmen, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Unfällen gekommen sei.

Schuld allein beim Autofahrer

Das Koblenzer Landgericht wies die Klage des Autofahrers jedoch ab. Die Stadt müsse sich zwar um die Sicherung des Verkehrs in der Straße kümmern, sei aber auch berechtigt, die Spielstraße durch Pflanztöpfe zu begrenzen. Der Kläger sei hingegen nicht zum ersten Mal in der Spielstraße gewesen – er besuchte dort regelmäßig seine Tochter. Demzufolge müsse er gewusst haben, dass dort Blumenkübel aufgestellt waren, so die Argumentation des Gerichts.

Außerdem habe der Autofahrer in einem verkehrsberuhigten Bereich nur mit Schritttempo unterwegs sein dürfen. Bei Dunkelheit habe er zusätzlich nur so schnell fahren dürfen, dass er noch innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, sei dem Kläger ein so schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen, dass gar nicht mehr darauf ankomme, ob die Blumentöpfe ausreichend gekennzeichnet waren. Nach Ansicht der Richter ist der Autofahrer in jedem Fall selbst schuld an dem Unfall.

Landgericht Koblenz
Aktenzeichen 5 O 187/21

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